Arbeitsverträge

Begriff des Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer
zur Leistung von Arbeit unter Leitung und Nachweisen des Arbeitgebers und
der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Form des Arbeitsvertrages

Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist grundsätzlich formfrei möglich, d. h.
Arbeitsverträge können wirksam mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch
schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden.

Für den befristeten Arbeitsvertrag gilt eine Ausnahme insoweit, als die darin enthaltende
Befristungsabrede der Schriftform bedarf, andernfalls ist keine wirksame Befristung
vereinbart worden.

Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet nach dem Nachweisgesetz die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses
schriftlich auszufertigen und den Arbeitsvertrag unterzeichnet dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Erfolgt dies nicht, ist dennoch ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien durch Arbeitsaufnahme
und Zahlung der Vergütung zustande gekommen.

Inhalt des Arbeitsvertrages

Arbeitsverträge sind zumeist vorformulierte Vertragsbedingungen.
Daher stellen die meisten Arbeitsverträge sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen dar,
die einer strengen Inhaltskontrolle unterliegen.

Oftmals werden Klauseln verwandt, die als überraschende Klauseln verboten und
im Arbeitsrecht nicht anerkannt werden.
Auch Unklarheiten gehen zu Lasten desjenigen, der die Klauseln vorgegeben hat, d. h.
regelmäßig zu Lasten des Arbeitgebers.

Auch inhaltlich werden die Klauseln überprüft, insbesondere ob sie angemessen
und ausgewogen sind.
Sie dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen.

Widerspricht eine Klausel diesen Grundsätzen, ist die gesamte Klausel unwirksam.
Es gilt sodann die gesetzliche - für den Arbeitnehmer zumeist günstigere - Regelung.

 

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist umfangreich.
Folgende, nur beispielhaft aufgeführte Klauseln, sind als nicht wirksam erachtet worden:

  • Vereinbarung von Arbeit auf Abruf von mehr als 25% der vereinbarten
    wöchentlichen Mindestarbeitszeit
  • Ausschlussklausel von weniger als drei Monaten
  • Globalverweisung auf einen ganzen Tarifvertrag
  • Pauschalabgeltung von Überstunden
  • Widerrufsvorbehalte, wenn Gesamtverdienst von mehr als 25 bis 30% betroffen ist
  • unangemessen hohe Vertragsstrafen
  • Versetzungsrechte ohne Gleichwertigkeitsabrede

Unserer Leistungen als Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wir verfügen über eine große Erfahrung im Bereich der Überprüfung und rechtssicheren
Erstellung von Dienstverträgen verschiedenster Branchen.

Wir raten Arbeitgebern in regelmäßigen Abständen, ihre Arbeitsverträge aufgrund
der sich ständig ändernden Rechtsprechung überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten zu lassen.
Dabei weisen wir unsere Mandanten kontinuierlich durch unsere Newsletter oder Mandantenseminare
auf die aktuelle Rechtsprechung hin und informieren sie auch hinsichtlich des Änderungsbedarfs.

Bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ist es sinnvoll das Arbeitsverhältnis
mit einem guten Gefühlzu beginnen und den Arbeitsvertrag kurz überprüfen zu lassen,
ohne dass hierfür erheblicher Kostenaufwand besteht.
Oftmals werden Klauseln verwendet, die ohne Bedenken unterzeichnet werden können,
da sie im Streitfall ohne hin unwirksam sind.

Haftungsausschluss

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drtm-pplc 2012-05-20 wid-154 drtm-bns 2012-05-20