Personenbedingte Kündigung

Das Gesetz enthält keine Definition des personenbedingten Grundes für die Kündigung.

Es müssen jedoch Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen, mithin die
die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers betreffen.

Führen diese Umstände zu einer schweren und dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses,
können sie eine personenbedingte Kündigung begründen, wenn keine andere
Beschäftigungsmöglichkeit besteht.

Da die Umstände in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen und regelmäßig von diesem nicht
abgeändert werden können, erfordert die personenbedingte Kündigung keine Abmahnung.
Es handelt sich nicht um ein Verhalten, welches der Arbeitnehmer abändern kann,
deswegen kann es auch nicht abgemahnt werden.

Vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung muss immer geprüft werden,
ob der Arbeitnehmer auf einen anderen gleichwertigen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt
werden kann.
Es muss auch geprüft werden, ob die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung nach zumutbarem
Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen besteht.

Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung.

 
drtm-pplc 2012-05-20 wid-186 drtm-bns 2012-05-20